Von Prof. Dr. Dr. Thomas Schirrmacher, Präsident der International Society for Human Rights und Direktor des Internationalen Instituts für Religionsfreiheit. – Bonn/Berlin, 23.4.2015, einen Tag vor dem Gedenktag an den Beginn des Völkermordes am 24.4.1915… – Die türkische Regierung bietet jüngst immer wieder neue unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende Begründungen, warum der Völkermord an Armeniern, Syro-Aramäern und Pontos-Griechen kein Völkermord war.
Die vier wichtigsten sind (A. – D.):
A. Es fehlte an der Absicht und Planung – die meisten Armenier starben in den Kriegswirren an Hunger und Krankheit.
B. (und im Widerspruch dazu!) Die Armenier waren Aufständische und halfen den Kriegsgegnern. Die Vertreibungspolitik der Jungtürken gegen die Armenier war ein kriegsnotwendiger Akt der Selbstverteidigung.
Zu A. und B. ist zu sagen:
1. Die türkische Militärgerichtsbarkeit hat 1919-1920 direkt nach dem Ersten Weltkrieg einige der Hauptplaner und -drahtzieher der Ermordung der Armenier zum Tode verurteilt, Generäle wie Politiker. Zwei der wichtigsten Drahtzieher hatten sich aber nach Deutschland abgesetzt, wo sie 1922 ermordet wurden. Der türkische Staat selbst hat also damals aufgrund von vielen Zeugenaussagen und Akten festgestellt, dass die Massenmorde geplant waren und nicht dem Kampf gegen bewaffnete Aufständische dienten. Dass bald darauf unter Kemal Atatürk die Leugnung der Schuld einsetzte, ändert daran nichts.
2. Heerscharen von Historikern und Genozidforschern haben durch umfangreiches Quellenmaterial belegt, dass die beiden Aussagen A. und B. falsch sind. Eine begründete Widerlegung dieser Quellenarbeit seitens der Türkei ist nicht erfolgt. Behauptungen von Politikern widerlegen aber keine wissenschaftliche Forschung, sie können sie höchstens verbieten.
3. Wenn die Aussagen A. und B. stimmen, warum weigert sich die Türkei dann, die türkischen Archive unabhängigen Historikern zu öffnen? Es dürfte dann ja nichts Belastendes zu finden sein.
4. Wenn es um eine Selbstverteidigung gegangen wäre, hätte sich die Verteidigung nach Genfer Kriegsrecht nicht gegen die Zivilbevölkerung richten dürfen, die die absolute Masse der Opfer ausmachten. Haben die Zigtausenden Kinder, ja Babys, die auf den Hungermärschen starben, etwa auch gegen die Türkei gekämpft?
5. Im Übrigen ist es unumstritten, dass ein Völkermord auch vorliegen kann, wenn zwei Kriegsparteien Krieg gegeneinander führen und eine Seite dabei versucht, nicht nur Kämpfer der anderen Seite zu töten, sondern die gegnerische Bevölkerung auszulöschen, das heißt zum Beispiel verhungern zu lassen. Sonst dürfte man ja auch im Zweiten Weltkrieg nicht von Völkermord sprechen.
C. Die türkische Regierung verbindet mit Völkermord etwas mit dem Nationalsozialismus Vergleichbares, setzt also eine rassistisch-ideologische Motivation voraus. Da die Armenier aber als religiöse Gruppe gesehen wurden, die sich als Christen vermeintlich mit christlichen Gegnern verbündeten, und im 19. Jh. zum Islam übergetretene Armenier meist nicht verfolgt wurden, lehnt man es ab, dass es sich um Völkermord aus Rassismus handelte.
6. Dabei wird übersehen, dass die Völkermorddefinition der UN von 1948 keine bestimmte Ideologie und keine bestimmte Art von ‚Volk‘ voraussetzt und sich nicht darum kümmert, welche Begründung verwendet wird, sondern nur das Ziel, Angehörige einer bestimmten Gruppe geplant zu töten oder dem möglichen Tod auszuliefern, für ausschlaggebend hält. Im Übrigen ist es so verbrecherisch, Menschen umzubringen, weil sie Christen sind, wie es verbrecherisch ist, sie umzubringen, weil sie eine bestimmte Sprache sprechen oder einer bestimmten Ethnie angehören.
Artikel II, der von der Türkei 1948 als Erstunterzeichner mit unterschriebenen UN-Konvention lautet: „In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; (c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“
Alle fünf Punkte sind für den Völkermord an Armeniern, Syro-Aramäern und PontosGriechen gründlich von Historikern belegt worden, wobei Punkt d) seltener vorkam. Man denke etwa zum letzten Punkt daran, dass 150.000-200.000 armenische Kleinkinder an türkische oder kurdische Eltern gegeben wurden – teilweise aus Not, teilweise mit Gewalt – und nach 1919 den Eltern oder Verwandten nicht zurückgegeben wurden.
D. Die türkische Regierung sagt: Völkermord wurde erst 1951 zu einer Kategorie des Völkerrechts, als konnte ein Ereignis dreieinhalb Jahrzehnte vorher kein Völkermord sein. Dieser Logik ist selbst das Deutsche Außenministerium gefolgt.
7. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Weil es Völkermorde gab und der schlimmste von allen im Zweiten Weltkrieg geschah, wurde zur Beschreibung schließlich der Begriff Völkermord bzw. das englische Gegenstück ‚genocide‘ geprägt und 1948 die UN-Völkermordkonvention verabschiedet, die 1951 in Kraft trat. Selbstverständlich sind Völkermorde so alt wie die Menschheit, und sie gehören zu den Höhepunkten von Verbrechen und Unmoral, gleich welchen Begriff man dafür vorher verwendet hat.
8. Folgte man der Logik der türkischen Regierung, gab es vor 1948 auch keine Menschenrechtsverletzungen, weil die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erst 1948 verabschiedet wurde.
9. Im Übrigen muss man unterscheiden: Der völkerrechtliche, juristische Begriff „Völkermord“ wäre von Interesse, wenn man die Türkei verklagen wollte. Es geht aber vor allem um den Begriff „Völkermord“ der Historiker. Und hier steht die türkische Regierung gegen eine weltweite Phalanx von Historikern und Genozidforschern, die den Begriff etwa auch für die Verbrechen der Deutschen an den Hereros in Deutsch-Westafrika vor dem Ersten Weltkrieg verwenden.
10. Das Argument, vor 1951 könne es gar keinen Völkermord gegeben habe, zeigt auch, wie widersprüchlich die türkische Regierung argumentiert. Denn das Argument hieße dann ja: Hätte man bereits zum Beispiel 1910 eine völkerrechtliche Genozidkonvention verabschiedet, wäre der Massenmord an Armeniern und Syro-Aramäern ein Völkermord gewesen.
Zum Schluss sei noch hinzugefügt, dass die Türkei armenische und syrische Christen bis heute schwer diskriminiert, wie ich in einem Bericht für die Hanns-Seidel-Stiftung (vgl. BQ 278) belegt habe. Es wäre für die Türkei ein Leichtes, die Diskriminierung der wenigen verbliebenden Christen im Land zu beenden. Solange dies nicht geschieht, muss man auch die Position der Türkei zur Völkermordfrage in diesem Licht betrachten. Die Europäische Union tut gut daran, in ihren Fortschrittsreports die Beendigung der Diskriminierung der Christen und die Anerkennung des Völkermordes zu Vorbedingungen für einen EU-Beitritt zu erklären.
Die überarbeitete Fassung ist jetzt auf deutsch als IIRF-Bulletin 2015/4 und auf englisch als IIRF-Report 2015/2 zur Lage der Armenier in der Türkei heute und zur Diskussion der Völkermordfrage aus türkischer Sicht erschienen.
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